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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 AR 90/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Unterschlagung u.a.
Az.: 44 Ls 111 Js 633/03 - R - 6/03 Amtsgericht Siegen Az.: 111 Js 633/03 Staatsanwaltschaft Siegen Az.: 3 AR 573/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Siegen vom 25. November 2003 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Siegen zuständig.
Gründe:
Die Vorlage durch das Amtsgericht Siegen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist zulässig.
In seiner Zuschrift vom 14. April 2004 an den Senat hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Betzdorf ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 22 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der neue Wohnort des Angeklagten von beiden Gerichtsorten annähernd gleich weit entfernt ist und dass mehrere Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts Siegen wohnen. Für Fallgestaltungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42 JGG; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 ARs 394/93 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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