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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: 2 AR 92/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3 |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 3 Ds 759 Js 16337/98 (681/98) Amtsgericht Magdeburg
Az.: 281 Ds 761/98 Amtsgericht Tiergarten
Az.: 50 BRs 64/97 Landgericht Magdeburg
Az.: 546 StVK 173/00 Landgericht Berlin
Az.: ARs 3/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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