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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 93/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2005
in dem Wiederaufnahmeverfahren
wegen Unterschlagung u.a.
Az.: 2 Ns 110 Js 2490/05 Landgericht Bautzen
Az.: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 1 Ws 64/05 Oberlandesgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2005 - Az.: 1 Ws 64/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Staatsschutzstrafsache im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats, Hochverrats u.ä., in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das Landgericht Görlitz als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat das Landgericht Bautzen entschieden. Das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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