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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 2 AR 95/02
Rechtsgebiete: OWiG, JGG
Vorschriften:
OWiG § 96 | |
OWiG § 97 Abs. 1 | |
OWiG § 97 | |
JGG § 110 | |
JGG § 82 Abs. 1 Satz 1 |
2 ARs 178/02 2 AR 95/02
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2002
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Az.: 104 OWi 18/2001 hw - Amtsgericht Bremen Az.: 24 OWi 119/01 E - Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 104 OWi 18/2001 hw - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck zuständig.
Gründe:
Gegen die noch nicht volljährige Betroffene ist am 7. August 2000 von der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Bremen (Abteilung für Jugendsachen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung des Rechtspflegers vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckung der Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck abgegeben. Dieses hat die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 JGG ergebe, die Staatsanwaltschaft in Bremen Vollstreckungsbehörde sei, da für Anordnung der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet worden sei.
Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck.
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. Boujong in KK-OWiG 2. Aufl. Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl. Rdn. 2 b; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. Rdn. 3 jew. zu § 97; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. Rdn. 8; Eisenberg, JGG 9. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiG stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht. Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (vgl. Boujong aaO § 91 Rdn. 9). Etwas anderes kann nicht aus § 110 JGG entnommen werden (so aber Isak/Wagner, Handbuch der Rechtspraxis, Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. Rdn. 502), da diese Vorschrift in § 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen worden ist (vgl. dazu Boujong aaO § 91 Rdn. 9).
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht die Staatsanwaltschaft. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG).
Ende der Entscheidung
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