Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 2 AR 98/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Az.: 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) Landgericht Paderborn
Az.: 441 Js 71/04 BtMG Staatsanwaltschaft Paderborn
Az.: 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) Amtsgericht Kleve
Az.: 103 Js 503/03 Staatsanwaltschaft Kleve
Az.: 3 AR 719/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Das beim Schöffengericht Kleve anhängige Verfahren 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) wird zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Kleve hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve hat es die Sache dem Landgericht Paderborn zum Zwecke der Prüfung einer Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Paderborn, das am 30. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Landgericht Paderborn hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Paderborn dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände erhoben.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.