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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 2 AR 99/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
Az.: 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01 Amtsgericht Neustrelitz
Az.: 4204 Js 755/05 Staatsanwaltschaft Hamburg
Az.: 116 - 46/05 Amtsgericht Hamburg
Az.: OAR 77/06 Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg zuständig.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.
Ende der Entscheidung
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