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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 2 AR 99/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 14 | |
JGG § 42 | |
JGG § 42 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
Az.: 645 Js 95/08 Amtsgericht Köln Az.: 108 Js 13/07 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Jugendrichters - Jugendschöffengericht - in Köln, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft in Köln hat gegen den in Essen wohnhaften K.B. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in Köln erhoben, da in dessen Bezirk die Tatorte waren (§ 7 StPO) und dort die umfangreichen Ermittlungen durchgeführt wurden (Bl. 176 d.A.). Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln hält das Amtsgericht Essen - Jugendschöffengericht - für zuständig und hat um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nachgesucht.
Der Antrag war abzulehnen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt einen Kompetenzkonflikt voraus, der hier nicht vorliegt. Der Jugendrichter in Köln bezweifelt nicht, dass der Gerichtsstand des Tatortes in seinem Bezirk begründet ist. Er ist lediglich der Auffassung, dass der Gerichtsstand gemäß § 42 JGG eine vorrangige Sonderregel darstelle und deshalb das Verfahren vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen durchzuführen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 JGG enthält lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt 13, 209, 210). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von mehreren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in D/S/S 5. Aufl. JGG § 42 Rdn. 14 m.w.N.).
Soweit der Jugendrichter in Köln eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen begehrt, scheidet eine solche schon deshalb aus, weil es hier daran fehlt, dass das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.).
Im Übrigen drängen im vorliegenden Fall die Umstände nicht dazu, die Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen zu übertragen.
Ende der Entscheidung
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