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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 102/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. April 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99 Amtsgericht Freiburg
Az.: 215 Ds 207 Js 37420/96 Amtsgericht Dresden
Az.: 34 Js 17773/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Az.: 513 VRs 207 Js 37420/96 Staatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen.
Gründe:
Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht übergegangen; sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Volllzugsanstalt entlassen wurde.
Ende der Entscheidung
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