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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 105/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 7 | |
StPO § 13 a | |
StPO § 7 Abs. 1 | |
StGB § 235 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Entziehung eines Minderjährigen
Az.: 464 Js 305245/00 Staatsanwaltschaft München I
Az.: VIII-306/2001 Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff., 222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB geschützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist Tatort im Sinne des § 7 StPO auch deren Wohnsitz, also München.
Ende der Entscheidung
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