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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 107/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 107/06 2 AR 66/06

vom 7. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg

Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Mülheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/Ruhr (OLG-Bezirk Düsseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk Köln) berufen.

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummersbach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen die Angeklagte verhandelt.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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