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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 108/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Mai 2000
in der Bewährungssache
betreffend
Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen
Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen
Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt
Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Göttingen.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.
Ende der Entscheidung
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