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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 108/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 108/00 2 AR 67/00

vom

5. Mai 2000

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen

Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen

Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt

Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Göttingen.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.

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