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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 110/02
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 108 | |
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Niebüll - Jugendrichter - vom 15. März 2002 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Niebüll ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
1. Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Niebüll erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg legt dem Angeklagten zur Last, am 8. und 9. November 1999 in Niebüll als Heranwachsender drei Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am 14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001 zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das Amtsgericht Niebüll die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht Hamburg abgegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die Meldeauflagen aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat und von der Drogenberatung betreut wird.
2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe an das Amtsgericht Hamburg ist nicht zweckmäßig. Der Angeklagte ist inzwischen volljährig. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Die Zeugen müßten nach Hamburg reisen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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