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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 114/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14

Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 114/00 2 AR 72/00

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Bad Sobernheim.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).

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