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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 116/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Az.: 21 Js 164/07 Staatsanwaltschaft Bochum
Az.: 292 Js 1225/06 Staatsanwaltschaft Duisburg
Az.: 3 AR 476/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 2007 gemäß § 4 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der Ruhr anhängige Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 wird zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Bochum anhängigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 verbunden.
Gründe:
Bei dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der Ruhr ist gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 anhängig. Im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 hat das Jugendschöffengericht auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das Landgericht - Jugendkammer - Bochum zu dem dort anhängigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 abzugeben. Die Jugendkammer ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbindung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts Hamm beantragte Verbindung ist zulässig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung auch sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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