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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 120/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
Az.: 320 (360) BRs 52/96 Amtsgericht Halle-Saalkreis Az.: 542 StVK 1650/99 Landgericht Berlin Az.: ARs 2/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Gründe:
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle-Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstreckungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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