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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 121/06
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 | |
GVG § 120 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. April 2006
in der Anzeigesache
gegen
1.
2.
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a.
Az.: 19 Zs 348/06 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).
Ende der Entscheidung
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