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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 125/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 411 Abs. 3 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Urkundenfälschung
Az.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - Zweigstelle Lörrach - Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht Lörrach Az.: AR 240/02 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Ende der Entscheidung
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