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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 126/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 8 | |
StPO § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof
Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof
Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an multipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhandlungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen (BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.
Ende der Entscheidung
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