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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 126/01
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 728 Js 13992/00 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 18 Ls (85/00) Amtsgericht Pasewalk
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendschöffengericht) Coesfeld zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Pasewalk hat durch Beschluß vom 22. Dezember 2000 die Anklagen in den Sachen 728 Js 9648/00, 728 Js 7678/00, 728 Js 3753/00, 724 Js 13673/00, 721 Js 5970/00 und 721 Js 15533/00, die zuvor zu dem Verfahren 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) verbunden waren, und die Anklagen in den Sachen 728 Js 13992/00 (18 Ls 85/00) und 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor dem Jugendschöffengericht eröffnet und die Verfahren insgesamt verbunden. Der Angeklagte ist nach diesem Zeitpunkt nach Rosendahl-Holwick, Amtsgerichtsbezirk Coesfeld, umgezogen, wo er eine Lehre absolvieren will. Die Voraussetzungen der Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG sind danach gegeben. Die Abgabe erscheint auch aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen zweckmäßig.
Ende der Entscheidung
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