Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 131/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 46 VRs 1933/96 Staatsanwaltschaft Köln Az.: StVK 1055/96, BewH 482/96 Landgericht Münster Az.: 543 StVK 218/01 Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Münster und Berlin streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. August 1996. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgeführt:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 1). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380; BGH, Beschluß vom 11. Januar 1995 - 2 ARs 412/94)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.