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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 138/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 247 Abs. 4
StPO § 338
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Wird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augenscheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wiederholt werden. Dies erfordert nicht eine "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges.

Gründe:

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwesenheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokollieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebenenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwerfung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Augenscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen.

Der 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR 242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwesenheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochmalige "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Heilung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Der vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrensverstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der 2. Strafsenat entgegen.

Ende der Entscheidung

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