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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 140/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
2 ARs 140/04 2 AR 83/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2004
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Az.: 14 Ds 15 Js 1341/03 (305/03) Hw., 14 Ds 15 Js 997/03 (299/03) Hw., 14 Ds 71 Js 621/03 (289/03) Hw., 14 Ds 12 Js 335/03 (159/03) Hw. Amtsgericht Minden
Az.: 3 AR 555/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht - Minden vom 20. November 2003 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Strafsachen 14 Ds 289, 299, 305 und 159/03 zuständig.
Gründe:
Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in Minden und Umgebung wohnen. Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach Bersenbrück zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in Minden bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bersenbrück auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklagen erhoben hat.
Ende der Entscheidung
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