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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 144/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 | |
StPO § 455 Abs. 4 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
10. Juni 2002
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2002 - Az.: Ws 452/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 StPO).
Soweit der Verurteilte Haftunterbrechung begehrt, ist zur Entscheidung über diesen Antrag die Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 455 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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