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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 147/99
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 147/99 2 AR 53/99

vom

14. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen falscher Verdächtigung

Az.: 10 Js 22507/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Verden/Aller

Az.: 3 Ds 192/98 Amtsgericht Nienburg/Weser

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. April 1999 beschlossen:

Für die weitere Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Berlin-Tiergarten zuständig.

Gründe:

Die Abgabevoraussetzungen nach § 42 Abs. 3 JGG liegen vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Abgabe ist auch nach Ansicht des Senats zweckmäßig.

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