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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 147/99
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung
Az.: 10 Js 22507/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Verden/Aller
Az.: 3 Ds 192/98 Amtsgericht Nienburg/Weser
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. April 1999 beschlossen:
Für die weitere Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Berlin-Tiergarten zuständig.
Gründe:
Die Abgabevoraussetzungen nach § 42 Abs. 3 JGG liegen vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Abgabe ist auch nach Ansicht des Senats zweckmäßig.
Ende der Entscheidung
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