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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 154/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG Arnsberg Az.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängige Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagten nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist, ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröffnete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die Nebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstanden bzw. haben keine Einwände erhoben.
Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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