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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 161/01
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 1 Nr. 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Az.: 55 Js 1319/00 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 67 (142/01) Amtsgericht Essen Az.: 8 Ds 949/00 Amtsgericht Soltau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Essen übertragen.
Gründe:
Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen, Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.
Ende der Entscheidung
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