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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 161/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 161/99 2 AR 64/99

vom

11. August 1999

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 710 Js 16688.2/97 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main Az.: 11 Js 6008.7/97 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau Az.: 5/19 StVK 488/97 (B 58/97 BwH) u. 5/19 StVK 223/98 (B 19/98 BwH) Landgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Beschluß vom 17. September 1997 die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie blieb, nachdem der Verurteilte entlassen war, auch zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit dieser Frage wurde sie am 16. November 1998 befaßt; denn an diesem Tag ging bei ihr ein Abdruck der neuen Anklage ein (Bl. 19 des Bewährungshefts AG Hanau), die Anlaß bot, die Widerrufsfrage zu prüfen (Fischer in KK 4. Aufl. § 462 a Rdn. 17 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte für die neu angeklagte Sache noch in Untersuchungshaft. Nachdem ihn das Amtsgericht Dresden am 7. Dezember 1998 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte, verbüßte er den durch Untersuchungshaft nicht aufgezehrten Strafrest vom 15. bis zum 21. Dezember 1998 in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf, mit der sie schon vorher befaßt war, berührte dies nicht (BGHSt 30, 189). Demgemäß nahm sie auch diese Zuständigkeit wahr, indem sie vom Widerruf absah und durch Beschluß vom 10. März 1999 lediglich die Bewährungszeit wegen der neuen Straftat verlängerte. Damit war über die Widerrufsfrage abschließend entschieden und - da nur sie zur Entscheidung gestanden hatte - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main ausgeschöpft.

Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen ging daher mit Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag (BGHR § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 7 = BGH bei Kusch NStZ 1997, 74 Nr. 24; Fischer a.a.O. Rdn. 21). Zuständig ist mithin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden, da der Verurteilte - wie bereits ausgeführt - ab dem 15. Dezember 1998 in der dortigen Justizvollzugsanstalt Strafe verbüßte.

Daran ändert es nichts, daß er nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe am 21. Dezember 1998 entlassen wurde.



Ende der Entscheidung

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