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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 164/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26a Abs. 1 |
2 ARs 164/09 2 AR 90/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 beteiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrüge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betroffenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe:
1.
Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht ( § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2.
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde.
3.
Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber hinaus noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vorsichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009.
Ende der Entscheidung
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