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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 179/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 | |
StPO § 172 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2003
in der Klageerzwingungssache
wegen falscher Verdächtigung
Az.: 3650 Js 234912/02 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main Az.: 2 Ws 33/03 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 - Az.: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eine Überprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständigen) Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 begehrt, ist als Beschwerde gegen diese Entscheidung zu werten.
Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Klageerzwingungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedoch nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch BGH MDR 1992, 549 [S]).
Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist, hat mit der Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug (§ 120 GVG) nichts zu tun.
Ende der Entscheidung
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