Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 179/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
JGG § 36 Abs. 1 S. 1 | |
JGG § 36 Abs. 3 | |
JGG § 84 Abs. 2 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Az.: 26 VRJs 2/05 Amtsgericht Fulda Az.: 204 VRJs 18/00 Amtsgericht Stuttgart Az.: 24 AR 190/05 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 3 KLs 52 Js 104467/03 Hw. Landgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Landgerichts Stuttgart, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005 zutreffend ausgeführt:
"Der Antrag des Landgerichts Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001, 110). So verhält es sich hier.
Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da die zwangsweise Unterbringung in der JVA Mannheim einen solchen nicht begründen kann (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem Grundsatz der Entscheidungsnähe (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2 ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN).
Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des Amtsgerichts die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist, da der Verurteilte kein deutscher Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Mannheim."
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.