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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 183/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 183/05 2 AR 103/05

vom 15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten / Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen.

Gründe:

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht.

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