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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 184/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 26 a Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 26 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Az.: I Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "offenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 - Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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