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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 185/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls
Az.: 123a II-258/99 Jug. Ds 4002 Js 819/99 Amtsgericht Hamburg Az.: 5 Ds 105/01 Amtsgericht Wennigsen/Deister
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hamburg vom 19. Januar 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme unter anderem ausgeführt:
"Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Wennigsen/Deister. In der verbundenen Strafsache, zu der sich der Angeschuldigte (noch) nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, daß die Vernehmung der in der Anklage genannten vier Zeugen, die sämtlich in Hamburg wohnen, erforderlich werden wird. In der Sache 4002 Js 819/99 sind in der Anklageschrift zehn Hamburger Zeugen aufgeführt (vgl. Bl. 84); zur ersten Verhandlung, der der Angeklagte fernblieb, waren zwei Zeugen geladen worden (Bl. 92). Mithin ist damit zu rechnen, daß jedenfalls mehrere Zeugen aus Hamburg nach Wennigsen/Deister anreisen müßten. Der Angeklagte/Angeschuldigte ist über 20 Jahre alt. Bei einem Heranwachsenden, der alsbald volljährig wird, hat der Grundsatz der Entscheidungsnähe weniger Gewicht; aus diesem Grunde sprechen verfahrens-ökonomische Gesichtspunkt dafür, die Sache beim Jugendrichter des Amtsgerichts Hamburg zu belassen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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