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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 185/05
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 42 Abs. 3 |
2 ARs 185/05 2 AR 105/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 29. März 2005 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Neumünster ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier kaum Bedeutung zu. Das Jugendgericht in Neumünster hat das Verfahren von der für den Tatort H. zuständigen Staatsanwaltschaft Flensburg übernommen und ist bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten (vgl. SA Bl. 122R, 116ff.) ist sein Aufenthalt im Bereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg auch nicht für längere Zeit gesichert. Für Fallgestaltungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42 JGG; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 ARs 394/93)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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