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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 187/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO über einen Gerichtsstand des Zusammenhangs zu entscheiden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das gemeinschaftliche obere Gericht nicht entscheiden kann, wenn - wie hier - bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag für eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte gestellt haben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Eine obergerichtliche Entscheidung kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat, wenn also die beantragte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (vgl. BGHSt 21, 247; BGH, Beschluß vom 21. September 1954 - 3 ARs 37/54). Der Herbeiführung der obergerichtlichen Entscheidung muß zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein (vgl. BGH a.a.O.; KK-Pfeiffer StPO Rdn. 4 zu § 13).
Ende der Entscheidung
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