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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 189/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 460
StPO § 462 a Abs. 4
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 189/04 2 AR 117/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Juli 2004

in der Bewährungssache

Az.: 74 Gs 130/03 (502 Js 7420/93) Staatsanwaltschaft Bremen Az.: 613 StVK 926/02 Landgericht Hamburg Az.: 82 Ls 502 Js 7420/03 und 74 (82) BRs 14/95 Amtsgericht Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 - 82 Ls 502 Js 7420/03 - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO. Durch diese Vorschrift, der das Konzentrationsprinzip zugrunde liegt, wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht Bremen als Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluß vom 22. Juni 2001 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung (Wohlers JR 2000, 304 ff.) übersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegenstandslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des Widerrufsbeschlusses ist, wie das Amtsgericht Bremen mit Beschluß vom 16. September 2003 zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. Anhaltspunkte dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem Vollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsgerichts Bremen nach § 460 StPO vom 25. Januar 1996 zugrunde liegenden Strafen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht."

Dem tritt der Senat bei.

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