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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 197/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 | |
JGG § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3 VRJs 39/07 Amtsgericht Rottenburg
Az.: 18 AR 4/07 Amtsgericht Freiburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Für die Bewährungsüberwachung und die sonstigen Aufgaben des Vollstreckungsleiters aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 19. Oktober 2004 ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Freiburg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung der Sache durch den Jugendrichter des Amtsgerichts Rottenburg als Vollstreckungsleiter auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Freiburg zulässig und sachgerecht war. Zwar sind hier weder § 462 a Abs. 4 StPO noch § 85 Abs. 2 JGG anwendbar; die Abgabe ist aber im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen im Jugendrecht nicht zu beanstanden.
Der am 12. Mai 1984 geborene Verurteilte befindet sich seit 11. August 2005 ununterbrochen zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft; seit dem 20. Februar 2007 verbüßt er vom Landgericht Stuttgart die am 26. Mai 2006 verhängte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten in der JVA Freiburg. Eine Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Waiblingen und eine Zusammenarbeit mit dem dortigen Bewährungshelfer in dem hier gegenständlichen Verfahren, in welchem die Vollstreckung der Reststrafe am 13. April 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat daher schon in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Bei einem eventuellen Widerruf der Strafrestaussetzung ist zu erwarten, dass auch die Restjugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs in der JVA Freiburg vollzogen werden wird; auch deshalb ist die Abgabe an den Jugendrichter des Haftorts sachgerecht (vgl. BGH NStZ 1987, 443).
Ende der Entscheidung
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