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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 197/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
StPO § 462 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 197/99 2 AR 77/99

vom

20. Mai 1999

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 10 StVK 5/99 Bew. UN Landgericht Dortmund, Außenstelle bei dem Amtsgericht Unna

Az.: 32 StVK 201/99 Landgericht Krefeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Mai 1999 beschlossen:

Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen obliegen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld war mit Verlegung des Verurteilten in die in ihrem Bezirk gelegene JVA Willich I zur Verbüßung von Strafhaft auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache und für die dabei gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig geworden. Denn die Zuständigkeit - auch für alle weiteren Sachen (§ 462 a Abs. 4 S. 1 u. 3 StPO) - geht grundsätzlich bereits mit Aufnahme in die andere Vollzugsanstalt und nicht erst dann über, wenn eine bestimmte Entscheidung ansteht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 382). Unberührt von diesem Übergang bleibt gemäß § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO allerdings eine Sache, mit der die bis dahin zuständige Strafvollstreckungskammer schon vor der Verlegung befaßt war. Als Sache im Sinne dieser Vorschrift ist aber nicht der Gesamtvorgang der Vollstreckung, sondern die einzelne notwendig werdende Entscheidung zu verstehen (BGH, Beschluß vom 18. August 1976 - 2 ARs 297/76). Das bedeutet, daß vom Zuständigkeitswechsel ausgenommen allein die anstehende - von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zwischenzeitlich auch getroffene - Entscheidung über einen etwaigen Widerruf der Bewährung war (vgl. u.a. BGH StPO § 462 a Abs. 1 - Befaßtsein 3 u. 4), für die Bewährungsaufsicht im übrigen und für etwaige weitere nachträgliche Entscheidungen aber die Strafvollstreckungskammer des neuen Haftorts zuständig geworden ist (vgl. ergänzend auch BGH, Beschluß vom 21. November 1997 - 2 ARs 458/97).

Die so begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld blieb auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für die anderen, ihr nach dem Konzentrationsprinzip zugefallenen Sachen erhalten (BGHSt 28, 82, 83)."

Ende der Entscheidung

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