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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 2/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3 | |
JGG § 85 Abs. 6 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht Hannover
Az.: 15 StVK 1976/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hannover vom 30. November 2006 wird aufgehoben.
2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Hannover ist für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht Hannover erkannten Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, zuständig.
Gründe:
1. Das Jugendschöffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom 30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.
2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Die Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrichter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstreckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der Bewährung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und aufgrund einer (Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht hinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Jugendrichter - Hannover die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte Jugendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.
Ende der Entscheidung
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