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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 202/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 58 Abs. 1 |
BNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2006
in der Bewährungssache
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe).
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vorrang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Bewährungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern."
Ende der Entscheidung
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