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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 202/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 58 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 202/06

2 AR 126/06

vom 7. Juni 2006

in der Bewährungssache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe).

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vorrang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Bewährungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern."



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