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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 211/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
2 ARs 211/05 2 AR 120/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren 945 Ds 3201 Js 127/04 (481/04) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren 54 Ls 779 Js 46505/03 (4/05) verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04).
Ende der Entscheidung
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