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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 213/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 225 a | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 4 Abs. 2 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Az.: 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) Amtsgericht Dortmund Az.: 3 Ds 350 Js 802/00 (523/00) Amtsgericht Werl Az.: 13 Ds 15 Js 19059/99 Amtsgericht Holzminden Az.: 1 Ds 9822 Js 29582/99 Amtsgericht Bad Arolsen Az.: 1003 Js 12824/00. Ds Amtsgericht Simmern Az.: 9 Ls 12 Js 153/93 (34/97) Amtsgericht Unna Az.: 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) Landgericht Paderborn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die bei dem
Amtsgericht - Strafrichter - Dortmund - 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Werl - 350 Js 802/00 (523/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Holzminden - 13 Ds 15 Js 19059/99 -, Amtsgericht - Strafrichter - Bad Arolsen - 1 Ds 9822 Js 29582/99 -, Amtsgericht - Strafrichter - Simmern 1003 Js 12824/00.Ds -, Amtsgericht - Schöffengericht - Unna 9 Ls 12 Js 153/93 (12/01) -
anhängigen Verfahren werden zu dem bei dem Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) verbunden.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte gegen den Angeklagten unter dem 12. August 1997 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg erhoben (2 Ls 32 Js 73/97 (7/97)). Das Amtsgericht - Schöffengericht - hatte diese Anklage zugelassen und mit weiteren vor dem Strafrichter erhobenen Anklagen, die es ebenfalls zugelassen hat, verbunden. Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat es das Verfahren dem Landgericht Paderborn gemäß § 225 a StPO zur Übernahme vorgelegt. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 22. Juni 2001 übernommen.
Gegen den Angeklagten sind weitere Verfahren bei Strafrichtern der Amtsgerichte Dortmund, Werl, Holzminden, Bad Arolsen und Simmern anhängig, die auf Antrag oder im Einvernehmen mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Warburg zur Verbindung mit dem Verfahren 2 Ls 32 Js 73/97 (7/97) abgegeben wurden. Soweit das Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg bereits eine Verbindung dieser Verfahren vorgenommen hat, war diese unwirksam, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen konnte. Eine Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Unna anhängigen Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg anhängigen Verfahren wäre zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich gewesen. Den vorgelegten Akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine derartige Vereinbarung wirksam zustande gekommen war. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat nunmehr ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieses Verfahrens durch das Landgericht Paderborn erklärt.
Das Landgericht ist bereit, die Verfahren zu 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Verfahrensverbindung herzustellen, dem Generalbundesanwalt vorgelegt. Soweit in der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft das vor dem Amtsgericht Unna eröffnete Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 nicht aufgeführt ist, beruht dies nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft auf einem Versehen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Amtsgerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören. Die an sich mögliche Herbeiführung einer Verbindung der bei den Amtsgerichten Dortmund, Werl und Unna anhängigen Verfahren durch das Oberlandesgericht Hamm würde dennoch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und deshalb dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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