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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 216/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 453
StPO § 462 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 216/04 2 AR 124/04

vom

4. Juni 2004

in der Bewährungssache

gegen

wegen eigenmächtiger Abwesenheit

Az.: 2 Ds 8 Js 6838/00 Amtsgericht Bad Kissingen Az.: 1 AR 77/04 Amtsgericht Pirmasens

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts Pirmasens auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 13. Juli 2001 zu einem Strafarrest von vier Monaten verurteilt, der zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 20. September 2001 hat das Amtsgericht Bad Kissingen die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 453, 462 a StPO auf das Amtsgericht Pirmasens als Wohnsitzgericht übertragen. Durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 6. August 2002 ist gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt worden, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese hat der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken bis auf einen Strafrest verbüßt. Während der Strafverbüßung hat das Amtsgericht Bad Kissingen seinen Beschluß vom 20. September 2001 aufgehoben, jedoch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 453, 462 a StPO durch Beschluß vom 6. April 2004 erneut dem Amtsgericht Pirmasens übertragen. Das Amtsgericht Pirmasens hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken für zuständig und hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; BGH NStZ 2001, 110).

So verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen i. S. v. § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 StPO, da der Angeklagte sich in anderer Sache in der JVA Zweibrücken in Strafhaft befunden hatte und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken durch Beschluss vom 13. Januar 2004 einen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte zwischenzeitlich auf freiem Fuß befindet, weil die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Nachtragsentscheidungen aus allen anderen Verurteilungen gegen denselben Verurteilten begründet (BGHSt 28, 82; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rdn. 13 m.w.N.). Das Amtsgericht Bad Kissingen konnte daher die Bewährungsüberwachung nicht wirksam übertragen, weil es, wie vorstehend dargelegt, zum Zeitpunkt der Nachtragsentscheidungen hierfür nicht mehr zuständig war (Senat, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98; Fischer aaO Rdn. 27 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.

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