Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 216/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 216/06 2 AR 108/06

vom 17. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. Amtsgericht Schwandorf

Az.: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft Amberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf erforderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.

Ende der Entscheidung

Zurück