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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 216/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. Amtsgericht Schwandorf
Az.: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft Amberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf erforderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.
Ende der Entscheidung
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