Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 217/04
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 109 Abs. 2
JGG § 58 Abs. 1
JGG § 58 Abs. 3 Satz 3
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 217/04 2 AR 134/04

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls pp.

Az.: 29 Ls jug. 569 Js 48331/99 (112/00) u. 28 VRJs 125/01 Amtsgericht Neumünster

Az.: 18 BRs 18/01 Amtsgericht Lüneburg

Az.: NZS 8 AR 8/04 Amtsgericht Lingen (Ems)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 13. April 2004 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, da der Verurteilte seit 10. Juni 2004 im Bezirk des Amtsgerichts Vechta inhaftiert ist.

Ende der Entscheidung

Zurück