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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 217/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 14
JGG § 85 Abs. 2
JGG § 85 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 217/08 2 AR 138/08

vom 2. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Az.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer -

Az.: 24 Ls 60 Js 4096/04 (179/04) Amtsgericht Ratingen

Az.: 63 AR 3/08 Amtsgericht Essen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen zuständig.

Gründe:

Der Verurteilte verbüßt Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Ratingen vom 16. März 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt.

Die Jugendstrafe wurde im Erwachsenenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen den Verurteilten in den Normalvollzug für Erwachsene überführt. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hat er angekündigt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte Essen und Ratingen sowie die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 14 StPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Von der nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG eröffneten Möglichkeit, die weitere Vollstreckung der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde abzugeben, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen bisher keinen Gebrauch gemacht. Bei einer Abgabe wären die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG). Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen hat bisher nur seine Absicht bekundet, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgeben zu wollen (SA Bl. 133). In den Vollstreckungsblättern (SA Bl. 107, 140) ist immer noch das Amtsgericht Ratingen als Einweisungsbehörde genannt. Damit ist der örtlich zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen als Vollstreckungsleiter bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde ist somit nicht erfolgt.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt Düsseldorf am 19. August 2007 hat sich an der Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Ratingen nichts geändert. Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1). Es bleibt bei der ursprünglichen Zuständigkeit. Auch durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen ist keine Änderung der ursprünglichen Zuständigkeit eingetreten.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt somit dem Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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