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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 218/02
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 11 Abs. 3 Satz 3 | |
JGG § 15 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 65 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beförderungserschleichung
Az.: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht Wetter Az.: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht Eschweiler
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Eschweiler zuständig.
Gründe:
I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eschweiler - Jugendgericht - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der Beförderungserschleichung schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsauflage erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte, verhängte das Amtsgericht Eschweiler - Jugendgericht - durch rechtskräftigen Beschluß vom 15. Mai 2002 gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 3 JGG eine Woche Jugendarrest und gab die Sache an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter - lud die Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes. Daraufhin leistete sie die Arbeitsstunden ab, was dem Amtsgericht Eschweiler mitgeteilt wurde. Dieses übersandte die Unterlagen an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte, den Arrestbeschluß in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Wetter verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 2 JGG, § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.
Die Frage, ob für diese Entscheidung der Richter des ersten Rechtszuges oder der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist, ist in der Literatur umstritten (vgl. einerseits Ostendorf JGG 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; Eisenberg JGG 9. Aufl. § 11 Rdn. 24; sowie andererseits Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 11 Rdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; Böttcher/Weber NStZ 1991, 7, 8; so wohl auch Landmann Rpfleger 1999, 251, 256 und Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem Richter und Vollstreckungsleiter betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstreckung den Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt für zuständig erachtet, begründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein besonders geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzieherischen Gründen zur Nichtvollstreckung des Jugendarrestes führen können (§ 87 Abs. 3 JGG), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem Vollstreckungsleiter die Entscheidungskompetenz gerade über diesen Ausschnitt vorzuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder das Absetzen von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. Böttcher/Weber und Brunner/Dölling jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG den Richter des ersten Rechtszuges für zuständig. Letzterem folgt der Senat.
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG trifft der Richter des ersten Rechtszuges nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG, der über § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist, daß der Richter von der Vollstreckung des Jugendarrestes absieht, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung (bzw. Auflage) nachkommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG klargestellt, daß hierzu der Richter des ersten Rechtszuges berufen ist.
Die Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist (§ 85 Abs. 1 JGG), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft die Grundlage der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere ist abgegeben worden.
Auch § 87 Abs. 3 JGG legt nicht nahe, daß der Vollstreckungsleiter für die nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG zuständig ist. Denn dem Vollstreckungsleiter wird hier die Befugnis, von der Vollstreckung des Jugendarrestes abzusehen, nur unter genau bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischer Gründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG in § 87 Abs. 3 JGG nicht erwähnt ist, ergibt der gebotene Gegenschluß, daß der Vollstreckungsleiter hierfür nicht zuständig sein soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches § 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleiters andererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. BTDrucks. 11/5829 S. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 JGG, für die bis zu diesem Zeitpunkt der Richter des ersten Rechtszuges für zuständig erachtet wurde (vgl. Böttcher/Weber aaO Fußnoten 72), jetzt neu der Vollstreckungsleiter zuständig sein soll. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu treffenden Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG dem Richter keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 JGG dem Vollstreckungsleiter bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes einen Beurteilungsspielraum. Über die Verschiedenheit der Ausgestaltung der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auch die Argumente der Entscheidungskonzentration und Sachnähe nicht zu einer Abweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen. Denn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des Richters des ersten Rechtszuges aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 JGG). Zum anderen bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG für die Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit ist auch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des Vollstreckungsleiters.
Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG ergebenden Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges.
Ende der Entscheidung
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