Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 222/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. August 2007
in den Ermittlungssachen
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
wegen zu 1. eines Vorwurfs, der nicht mitgeteilt wird,
zu 2. und 3. des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt u. a.
zu 4. eines nicht näher mitgeteilten Vorwurfs,
zu 5. des Vorwurfs der Urkundenfälschung u. a. zu 6. des Vorwurfs der Rechtsbeugung pp.
zu 7. des Vorwurfs des Vortäuschens von Straftaten u. a.
zu 8. des Vorwurfs der Rechtsbeugung u. a.
Az.: 14 Js 976/07, 14 Js 966/07, 14 Js 996/07, 14 Js 986/07, 13 Js 973/07 u. 14 Js 1176/07, 13 Js 954/07, 14 Js 1096/07, 13 Js 955/07 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 1 Zs 728/07 - 3 Ws 244/07, 1 Zs 722/07 - 3 Ws 252/07, 1 Zs 724/07 - 3 Ws 253/07, 1 Zs 732/07 - 3 Ws 254/07, 1 Zs 802/07 - 3 Ws 255/07 und 1 Zs 902/07 - 3 Ws 256/07, 1 Zs 779/07 - 3 Ws 257/07, 1 Zs 666/07 - 3 Ws 258/07, 1 Zs 781/07 - 3 Ws 260/07, Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 2. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 728/07 - 3 Ws 244/07 -, vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 722/07 - 3 Ws 252/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 724/07 - 3 Ws 253/07 - , vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 732/07 - 3 Ws 254/07 -, vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 802/07 - 3 Ws 255/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 902/07 - 3 Ws 256/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 779/07 - 3 Ws 257/07 - , vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 666/07 - 3 Ws 258/07 - , vom 14. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 781/07 - 3 Ws 260/07 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
3. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt schon wegen der Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.