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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 229/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 229/01 2 AR 131/01

vom

29. August 2001

in der Bewährungssache

betreffend

wegen Steuerhinterziehung

Az.: 10 Ls 6 Js 410/97 - S 14/98 - Amtsgericht Bielefeld Az.: 26 Gs 71/01 Amtsgericht Offenbach/Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 das Amtsgericht Offenbach zuständig.



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