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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 229/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Steuerhinterziehung
Az.: 10 Ls 6 Js 410/97 - S 14/98 - Amtsgericht Bielefeld Az.: 26 Gs 71/01 Amtsgericht Offenbach/Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 das Amtsgericht Offenbach zuständig.
Ende der Entscheidung
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