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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 23/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4
StPO § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 23/06 2 AR 14/06

vom 14. März 2006

in der Strafsache

gegen

Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - Memmingen zurückgegeben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben (22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Berlin-Tiergarten anhängig, die bereits terminiert sind (87 Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsgerichts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anhängigen Verfahren zu beschließen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und insoweit ausgeführt:

"Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zurückzugeben. Die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat Beschluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese Übereinstimmung kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)."

Dem schließt sich der Senat an.

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